VO EU Nr. 952/2013 Artikel 59
Titel II: Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Massnahmen
Kapitel 2: Warenursprung
Abschnitt 1: Nichtpräferenzieller Ursprung
Artikel 59 Geltungsbereich
Die Artikel 60 und 61 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren für die Anwendung
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e,
anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs festgelegt sind, und
sonstiger Unionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAJ-97332