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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 59

Titel II: Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Massnahmen

Kapitel 2: Warenursprung

Abschnitt 1: Nichtpräferenzieller Ursprung

Artikel 59 Geltungsbereich

Die Artikel 60 und 61 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren für die Anwendung

  1. des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e,

  2. anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs festgelegt sind, und

  3. sonstiger Unionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung.

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PAAAJ-97332