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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 55

Titel I: Allgemeine Vorschriften

Kapitel 3: Währungsumrechnung und Fristen

Artikel 55 Zeiträume, Daten und Fristen

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Zeiträume, Daten und Fristen nicht verlängert oder verkürzt beziehungsweise verschoben oder vorverlegt werden.

(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, finden für Fristen, Daten und Termine die gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine [1] geltenden Vorschriften Anwendung.

Fundstelle(n):
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PAAAJ-97332

1 Amtl. Anm.: ABl L 124 vom , S. 1.