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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 278a

Titel IX: Elektronische Systeme, Vereinfachungen, Befugnisübertragung, Ausschussverfahren und Schlussbestimmungen

Kapitel 1: Entwicklung elektronischer Systeme

Artikel 278a Berichtspflichten [1]

(1) Bis zum und anschließend jährlich bis zu dem Tag, an dem die in Artikel 278 genannten elektronischen Systeme uneingeschränkt in Betrieb genommen werden, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die bei der Entwicklung dieser elektronischen Systeme erzielten Fortschritte vor.

(2) In dem jährlichen Bericht werden die Fortschritte der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung jedes elektronischen Systems bewertet, wobei insbesondere die folgenden Etappenziele zu berücksichtigen sind:

  1. Datum der Veröffentlichung der technischen Spezifikationen für die externe Kommunikation des elektronischen Systems;

  2. Zeitraum der Konformitätsprüfung mit den Wirtschaftsbeteiligten; und

  3. erwartetes und tatsächliches Datum der Inbetriebnahme der elektronischen Systeme.

(3) Ergibt die Bewertung, dass keine zufriedenstellenden Fortschritte erzielt wurden, werden in dem Bericht auch die Abhilfemaßnahmen beschrieben, die ergriffen werden sollen, um sicherzustellen, dass die elektronischen Systeme vor dem Ende der einschlägigen Übergangszeiträume in Betrieb genommen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zweimal jährlich eine aktualisierte Tabelle über ihre Fortschritte bei der Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme. Die Kommission veröffentlicht diese aktualisierten Informationen auf ihrer Website.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAJ-97332

1Anm. d. Red.: Art. 278a eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 111 S. 56) mit Wirkung v. .