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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 277

Titel VIII: Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union

Kapitel 6: Befreiung von den Ausfuhrabgaben

Artikel 277 Befreiung von den Ausfuhrabgaben für vorübergehend ausgeführte Unionswaren

Unbeschadet des Artikels 259 werden Unionswaren, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, von den Ausfuhrabgaben befreit, sofern sie wiedereingeführt werden.

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PAAAJ-97332