Titel VIII: Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union
Kapitel 5: Wiederausfuhrmitteilung
Artikel 275 Änderung und Ungültigkeitserklärung der Wiederausfuhrmitteilung [1]
(1) Dem Anmelder kann auf Antrag bewilligt werden, eine oder mehrere Angaben in der Wiederausfuhrmitteilung nach deren Abgabe zu ändern.
Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem
die Zollbehörden die Person, die die Wiederausfuhrmitteilung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
die Zollbehörden festgestellt haben, dass eine oder mehrere Angaben in der Wiederausfuhrmitteilung unrichtig oder unvollständig sind,
die Zollbehörden die Waren bereits zum Ausgang überlassen haben.
(2) Werden die Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Mitteilung in jedem der folgenden Fälle unverzüglich für ungültig:
auf Antrag des Anmelders oder
wenn seit Abgabe der Mitteilung 150 Tage vergangen sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAJ-97332
1Anm. d. Red.: Art. 275 Abs. 2 i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 83 S. 38) mit Wirkung v. .