VO EU Nr. 952/2013 Artikel 270
Titel VIII: Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union
Kapitel 3: Ausfuhr und Wiederausfuhr
Artikel 270 Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren
(1) Für Nicht-Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, ist die Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle erforderlich.
(2) Die Artikel 158 bis 195 gelten für die Wiederausfuhranmeldung.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
in das externe Versandverfahren übergeführte Waren, die das Zollgebiet der Union lediglich durchqueren,
Waren, die in einer Freizone umgeladen oder direkt aus einer Freizone wiederausgeführt werden,
Waren in der vorübergehenden Verwahrung, die unmittelbar aus einem Verwahrungslager wiederausgeführt werden.
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PAAAJ-97332