Titel I: Allgemeine Vorschriften
Kapitel 1: Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen
Kapitel 2: Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften
Abschnitt 3: Zollrechtliche Entscheidungen
Artikel 27 Rücknahme begünstigender Entscheidungen
(1) Die Zollbehörden nehmen eine den Inhaber der Entscheidung begünstigende Entscheidung zurück, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die Entscheidung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen getroffen,
der Inhaber der Entscheidung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren,
wären die Angaben richtig und vollständig gewesen, so wäre eine andere Entscheidung erlassen worden.
(2) Der Inhaber der Entscheidung wird von der Rücknahme der Entscheidung unterrichtet.
(3) Sofern in der Entscheidung in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Rücknahme an dem Tag wirksam, an dem die ursprüngliche Entscheidung wirksam wurde.
Fundstelle(n):
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PAAAJ-97332