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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 268

Titel VIII: Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union

Kapitel 2: Formalitäten beim Ausgang von Waren

Artikel 268 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechts­ akten die Verfahrensregeln für den Ausgang nach Artikel 267.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

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PAAAJ-97332