VO EU Nr. 952/2013 Artikel 266
Titel VIII: Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union
Kapitel 1: Formalitäten vor dem Ausgang von Waren
Artikel 266 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Frist gemäß Artikel 264 fest, innerhalb deren die Risikoanalyse durchzuführen ist, wobei die Frist gemäß Artikel 263 Absatz 1 berücksichtigt wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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PAAAJ-97332