VO EU Nr. 952/2013 Artikel 265
Titel VIII: Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union
Kapitel 1: Formalitäten vor dem Ausgang von Waren
Artikel 265
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die bestimmte Frist nach Artikel 263 Absatz 1, innerhalb deren die Vorabanmeldung vor Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union abzugeben ist, wobei die Verkehrsart zu berücksichtigen ist,
die bestimmten Fälle, in denen auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gemäß Artikel 263 Absatz 2 Buchstabe b verzichtet wird.
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PAAAJ-97332