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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 265

Titel VIII: Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union

Kapitel 1: Formalitäten vor dem Ausgang von Waren

Artikel 265

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die bestimmte Frist nach Artikel 263 Absatz 1, innerhalb deren die Vorabanmeldung vor Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union abzugeben ist, wobei die Verkehrsart zu berücksichtigen ist,

  2. die bestimmten Fälle, in denen auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gemäß Artikel 263 Absatz 2 Buchstabe b verzichtet wird.

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PAAAJ-97332