VO EU Nr. 952/2013 Artikel 264
Titel VIII: Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union
Kapitel 1: Formalitäten vor dem Ausgang von Waren
Artikel 264 Risikoanalyse
Die Zollstelle, bei der die Vorabanmeldung nach Artikel 263 abgegeben wird, stellt sicher, dass innerhalb einer bestimmten Frist anhand dieser Anmeldung eine in erster Linie dem Schutz und der Sicherheit dienende Risikoanalyse durchgeführt wird, und trifft die aufgrund der Ergebnisse dieser Risikoanalyse notwendigen Maßnahmen.
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PAAAJ-97332