Titel VII: Besondere Verfahren
Kapitel 5: Veredelung
Abschnitt 3: Passive Veredelung
Artikel 260a Im Rahmen von internationalen Abkommen ausgebesserte oder veränderte Waren [1]
(1) Für Veredelungserzeugnisse, die aus — in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführten – Waren entstehen, wird eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass
diese Waren in einem Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union, mit dem die Union ein internationales Abkommen über eine solche Befreiung geschlossen hat, ausgebessert oder verändert wurden, und
die Voraussetzungen für die Befreiung vom Einfuhrzoll, die in dem in Buchstabe a genannten Abkommen festgelegt sind, erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt weder für Veredelungserzeugnisse, die aus Ersatzwaren im Sinne des Artikels 223 entstehen, noch für Ersatzerzeugnisse im Sinne der Artikel 261 und 262.
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PAAAJ-97332
1Anm. d. Red.: Art. 260a eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 83 S. 38) mit Wirkung v. .