VO EU Nr. 952/2013 Artikel 260
Titel VII: Besondere Verfahren
Kapitel 5: Veredelung
Abschnitt 3: Passive Veredelung
Artikel 260 Kostenlos ausgebesserte Waren
(1) Wird den Zollbehörden nachgewiesen, dass die Waren entweder aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikations- oder Materialfehlers kostenlos ausgebessert wurden, so ist eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben zu gewähren.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Fabrikations- oder Materialfehler bereits bei der ersten Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr berücksichtigt worden ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAJ-97332