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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 260

Titel VII: Besondere Verfahren

Kapitel 5: Veredelung

Abschnitt 3: Passive Veredelung

Artikel 260 Kostenlos ausgebesserte Waren

(1) Wird den Zollbehörden nachgewiesen, dass die Waren entweder aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikations- oder Materialfehlers kostenlos ausgebessert wurden, so ist eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben zu gewähren.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Fabrikations- oder Materialfehler bereits bei der ersten Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr berücksichtigt worden ist.

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PAAAJ-97332