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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 258

Titel VII: Besondere Verfahren

Kapitel 5: Veredelung

Abschnitt 2: Aktive Veredelung

Artikel 258 Vorübergehende Wiederausfuhr für die weitere Veredelung

Die Zollbehörden können auf Antrag bewilligen, dass alle oder ein Teil der in die aktive Veredelung übergeführten Waren oder der Veredelungserzeugnisse vorübergehend wiederausgeführt werden, um außerhalb des Zollgebiets der Union unter Erfüllung der Voraussetzungen für die passive Veredelung ergänzenden Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden.

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PAAAJ-97332