VO EU Nr. 952/2013 Artikel 258
Titel VII: Besondere Verfahren
Kapitel 5: Veredelung
Abschnitt 2: Aktive Veredelung
Artikel 258 Vorübergehende Wiederausfuhr für die weitere Veredelung
Die Zollbehörden können auf Antrag bewilligen, dass alle oder ein Teil der in die aktive Veredelung übergeführten Waren oder der Veredelungserzeugnisse vorübergehend wiederausgeführt werden, um außerhalb des Zollgebiets der Union unter Erfüllung der Voraussetzungen für die passive Veredelung ergänzenden Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden.
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PAAAJ-97332