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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 248

Titel VII: Besondere Verfahren

Kapitel 3: Lagerung

Abschnitt 3: Freizonen

Artikel 248 Verbringen von Waren aus einer Freizone

(1) Unbeschadet der Vorschriften für andere Bereiche als den Zollbereich können Waren in einer Freizone aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt werden oder in das übrige Zollgebiet der Union verbracht werden.

(2) Die Artikel 134 bis 149 gelten für Waren, die aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Union verbracht werden.

Fundstelle(n):
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PAAAJ-97332