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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 243

Titel VII: Besondere Verfahren

Kapitel 3: Lagerung

Abschnitt 3: Freizonen

Artikel 243 Bestimmung einer Freizone

(1) Die Mitgliedstaaten können Teile des Zollgebiets der Union zu Freizonen bestimmen.

Für jede Freizone legen die Mitgliedstaaten die geografischen Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge fest.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen über ihre bestehenden Freizonen.

(3) Freizonen sind einzuzäunen.

Die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge von Freizonen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.

(4) Personen, Waren und Beförderungsmittel können beim Eingang oder Ausgang aus den Freizonen Zollkontrollen unterworfen werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAJ-97332