Titel VII: Besondere Verfahren
Kapitel 3: Lagerung
Abschnitt 2: Zolllager
Artikel 242 Pflichten des Bewilligungsinhabers oder des Inhabers des Verfahrens
(1) Der Bewilligungsinhaber und der Inhaber des Verfahrens sind dafür verantwortlich, dass
die Waren im Zolllagerverfahren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden und
die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zoll lagerverfahren ergeben, erfüllt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann in der Bewilligung für ein öffentliches Zolllager vorgesehen werden, dass die in Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Verantwortlichkeiten ausschließlich dem Inhaber des Verfahrens obliegen.
(3) Der Inhaber des Verfahrens ist für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die sich aus der Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren ergeben.
Fundstelle(n):
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PAAAJ-97332