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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 241

Titel VII: Besondere Verfahren

Kapitel 3: Lagerung

Abschnitt 2: Zolllager

Artikel 241 Veredelung

(1) Sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden die aktive Veredelung oder die Endverwendung unter den für diese Verfahren geltenden Voraussetzungen in den Räumlichkeiten eines Zolllagers bewilligen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Waren gelten als nicht in das Zolllagerverfahren übergeführt.

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PAAAJ-97332