VO EU Nr. 952/2013 Artikel 241
Titel VII: Besondere Verfahren
Kapitel 3: Lagerung
Abschnitt 2: Zolllager
Artikel 241 Veredelung
(1) Sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden die aktive Veredelung oder die Endverwendung unter den für diese Verfahren geltenden Voraussetzungen in den Räumlichkeiten eines Zolllagers bewilligen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Waren gelten als nicht in das Zolllagerverfahren übergeführt.
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PAAAJ-97332