Suchen Barrierefrei
VO EU Nr. 952/2013 Artikel 238

Titel VII: Besondere Verfahren

Kapitel 3: Lagerung

Abschnitt 1: Gemeinsame Vorschriften

Artikel 238 Dauer der Lagerung

(1) Der Verbleib von Waren in der Lagerung ist zeitlich nicht begrenzt.

(2) Unter außergewöhnlichen Umständen können die Zollbehörden eine Frist für die Erledigung der Lagerung setzen, insbesondere wenn die Waren nach ihrer Beschaffenheit und Art bei langfristiger Lagerung eine Bedrohung für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder für die Umwelt darstellen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAJ-97332