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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 228

Titel VII: Besondere Verfahren

Kapitel 2: Versand

Abschnitt 1: Externer und interner Versand

Artikel 228 Einziges Gebiet für Versandzwecke

Werden Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten im Einklang mit dem TIR-Übereinkommen, dem ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul, mit Vordruck 302 oder im Rahmen des Postsystems befördert, so gilt das Zollgebiet der Union für die Zwecke dieser Beförderung als ein einziges Gebiet.

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PAAAJ-97332