VO EU Nr. 952/2013 Artikel 228
Titel VII: Besondere Verfahren
Kapitel 2: Versand
Abschnitt 1: Externer und interner Versand
Artikel 228 Einziges Gebiet für Versandzwecke
Werden Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten im Einklang mit dem TIR-Übereinkommen, dem ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul, mit Vordruck 302 oder im Rahmen des Postsystems befördert, so gilt das Zollgebiet der Union für die Zwecke dieser Beförderung als ein einziges Gebiet.
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PAAAJ-97332