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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 224

Titel VII: Besondere Verfahren

Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften

Artikel 224 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die Ausnahmen von Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3,

  2. die Bedingungen und Fälle, unter denen Ersatzwaren gemäß Artikel 223 Absatz 2 verwendet werden,

  3. die bestimmten Fälle gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe b, in denen Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung verwendet werden,

  4. die Fälle gemäß Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c, in denen die Verwendung von Ersatzwaren nicht bewilligt wird.

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PAAAJ-97332