VO EU Nr. 952/2013 Artikel 220
Titel VII: Besondere Verfahren
Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
Artikel 220 Übliche Behandlungen
In ein Zolllager, eine Veredelung oder eine Freizone übergeführte Waren können üblichen Behandlungen unterzogen werden, die ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen.
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PAAAJ-97332