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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 220

Titel VII: Besondere Verfahren

Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften

Artikel 220 Übliche Behandlungen

In ein Zolllager, eine Veredelung oder eine Freizone übergeführte Waren können üblichen Behandlungen unterzogen werden, die ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen.

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PAAAJ-97332