VO EU Nr. 952/2013 Artikel 219
Titel VII: Besondere Verfahren
Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
Artikel 219 Beförderung von Waren
Abgesehen vom Versand und von der Freizone können die in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren in bestimmten Fällen zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union befördert werden.
Fundstelle(n):
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PAAAJ-97332