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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 219

Titel VII: Besondere Verfahren

Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften

Artikel 219 Beförderung von Waren

Abgesehen vom Versand und von der Freizone können die in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren in bestimmten Fällen zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union befördert werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAJ-97332