VO EU Nr. 952/2013 Artikel 206
Titel VI: Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben
Kapitel 2: Befreiung von den Einfuhrabgaben
Abschnitt 1: Rückwaren
Artikel 206 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die Fälle, in denen die Waren bei der Wiedereinfuhr als im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr befindlich gelten,
die bestimmten Fälle gemäß Artikel 204.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAJ-97332