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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 206

Titel VI: Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben

Kapitel 2: Befreiung von den Einfuhrabgaben

Abschnitt 1: Rückwaren

Artikel 206 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die Fälle, in denen die Waren bei der Wiedereinfuhr als im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr befindlich gelten,

  2. die bestimmten Fälle gemäß Artikel 204.

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PAAAJ-97332