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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 204

Titel VI: Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben

Kapitel 2: Befreiung von den Einfuhrabgaben

Abschnitt 1: Rückwaren

Artikel 204 Waren, denen Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind

Eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 203 wird nicht für Waren gewährt, denen unter der Auflage ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind, sofern nicht in bestimmten Fällen anderes bestimmt ist.

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PAAAJ-97332