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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 200

Titel V: Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren

Kapitel 4: Verwertung von Waren

Artikel 200 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:

  1. die Zerstörung von Waren gemäß Artikel 197,

  2. die Veräußerung von Waren gemäß Artikel 198 Absatz 1,

  3. die Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse gemäß Artikel 199.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

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PAAAJ-97332