Suchen Barrierefrei
VO EU Nr. 952/2013 Artikel 197

Titel V: Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren

Kapitel 4: Verwertung von Waren

Artikel 197 Zerstörung von Waren

In begründeten Fällen können die Zollbehörden verlangen, dass gestellte Waren zerstört werden, und unterrichten den Besitzer der Waren entsprechend. Die Kosten der Zerstörung werden vom Besitzer der Waren getragen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAJ-97332