VO EU Nr. 952/2013 Artikel 196
Titel V: Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
Kapitel 3: Überprüfung und Überlassung von Waren
Abschnitt 2: Überlassung
Artikel 196 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Fälle nach Artikel 195 Absatz 2 festzulegen.
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PAAAJ-97332