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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 190

Titel V: Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren

Kapitel 3: Überprüfung und Überlassung von Waren

Abschnitt 1: Überprüfung

Artikel 190 Teilbeschau der Waren und Entnahme von Mustern und Proben

(1) Wird nur ein Teil der mit einer Zollanmeldung angemeldeten Waren beschaut oder werden Muster und Proben entnommen, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau beziehungsweise der Analyse oder Prüfung der Muster und Proben für alle in derselben Anmeldung angegebenen Waren.

Der Anmelder kann jedoch eine weitere Beschau der Waren oder die Entnahme von Mustern und Proben beantragen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilbeschau beziehungsweise der Analyse oder Prüfung der Muster und Proben auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen. Dem Antrag wird stattgegeben, sofern die Waren noch nicht überlassen wurden oder, falls sie überlassen wurden, sofern der Anmelder nachweist, dass die Waren nicht verändert wurden.

(2) Umfasst eine Zollanmeldung Waren, die unter zwei oder mehr Warenpositionen fallen, so gelten die Angaben zu Waren, die unter jede Warenposition fallen, für die Zwecke des Absatzes 1 als gesonderte Anmeldung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAJ-97332