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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 187

Titel V: Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren

Kapitel 2: Überführung von Waren in ein Zollverfahren

Abschnitt 5: Sonstige Vereinfachungen

Artikel 187 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die vom Bewilligungsinhaber gemäß Artikel 185 Absatz 1 durchzuführenden Zollformalitäten und Kontrollen fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

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PAAAJ-97332