VO EU Nr. 952/2013 Artikel 186
Titel V: Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
Kapitel 2: Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Abschnitt 5: Sonstige Vereinfachungen
Artikel 186 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 185 Absatz 1 genannten Bewilligung,
die vom Bewilligungsinhaber gemäß Artikel 185 Absatz 1 durchzuführenden Zollformalitäten und Kontrollen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAJ-97332