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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 185

Titel V: Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren

Kapitel 2: Überführung von Waren in ein Zollverfahren

Abschnitt 5: Sonstige Vereinfachungen

Artikel 185 Eigenkontrolle

(1) Die Zollbehörden können einem Wirtschaftsbeteiligten auf Antrag bewilligen, bestimmte den Zollbehörden obliegende Zollformalitäten zu erledigen, die Höhe der zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben zu ermitteln und bestimmte Kontrollen unter zollamtlicher Überwachung durchzuführen.

(2) Der in Absatz 1 genannten Antragsteller der Bewilligung ist ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen.

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PAAAJ-97332