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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 176

Titel V: Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren

Kapitel 2: Überführung von Waren in ein Zollverfahren

Abschnitt 4: Vorschriften für alle Zollanmeldungen

Artikel 176 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:

  1. die Abgabe einer Zollanmeldung gemäß Artikel 171,

  2. die Annahme einer Zollanmeldung gemäß Artikel 172, einschließlich der Anwendung dieser Regeln in den in Artikel 179 genannten Fällen,

  3. die Änderung der Zollanmeldung nach Überlassung der Waren gemäß Artikel 173 Absatz 3.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Fundstelle(n):
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PAAAJ-97332