VO EU Nr. 952/2013 Artikel 175
Titel V: Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
Kapitel 2: Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Abschnitt 4: Vorschriften für alle Zollanmeldungen
Artikel 175 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um – wie in Artikel 174 Absatz 2 vorgesehen – festzulegen, in welchen Fällen eine Zollanmeldung, auch nach Überlassung der Waren für ungültig erklärt werden kann.
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PAAAJ-97332