Suchen Barrierefrei
VO EU Nr. 952/2013 Artikel 171

Titel V: Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren

Kapitel 2: Überführung von Waren in ein Zollverfahren

Abschnitt 4: Vorschriften für alle Zollanmeldungen

Artikel 171 Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung der Waren

Eine Zollanmeldung kann vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abgegeben werden. Werden die Waren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Zollanmeldung gestellt, so gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAJ-97332