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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 169

Titel V: Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren

Kapitel 2: Überführung von Waren in ein Zollverfahren

Abschnitt 3: Vereinfachte Zollanmeldungen

Artikel 169 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für die Abgabe

  1. der vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166,

  2. der ergänzenden Zollanmeldung gemäß Artikel 167.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

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PAAAJ-97332