VO EU Nr. 952/2013 Artikel 169
Titel V: Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
Kapitel 2: Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Abschnitt 3: Vereinfachte Zollanmeldungen
Artikel 169 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für die Abgabe
der vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166,
der ergänzenden Zollanmeldung gemäß Artikel 167.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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PAAAJ-97332