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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 161

Titel V: Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren

Kapitel 2: Überführung von Waren in ein Zollverfahren

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Artikel 161 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:

  1. die Bestimmung anderer zuständiger Zollstellen als der Zollstelle nach Artikel 159Absatz 3, einschließlich Eingangs- und Ausgangszollstellen,

  2. die Abgabe der Zollanmeldung in den Fällen nach Artikel 158 Absatz 2.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

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PAAAJ-97332