VO EU Nr. 952/2013 Artikel 161
Titel V: Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
Kapitel 2: Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
Artikel 161 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
die Bestimmung anderer zuständiger Zollstellen als der Zollstelle nach Artikel 159Absatz 3, einschließlich Eingangs- und Ausgangszollstellen,
die Abgabe der Zollanmeldung in den Fällen nach Artikel 158 Absatz 2.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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PAAAJ-97332