VO EU Nr. 952/2013 Artikel 160
Titel V: Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
Kapitel 2: Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
Artikel 160 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um festzulegen, in welchen Fällen eine Zollanmeldung gemäß Artikel 158 Absatz 2 unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben werden kann.
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PAAAJ-97332