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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 151

Titel IV: Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union

Kapitel 2: Ankunft der Waren

Abschnitt 3: Vorübergehende Verwahrung von Waren

Artikel 151 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die Bedingungen für die Bewilligung der Orte nach Arti­ kel 147 Absatz 1

  2. die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb der Verwahrungslager nach Artikel 148,

  3. die Fälle einer Beförderung nach Artikel 148 Absatz 5 Buch­ stabe c.

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PAAAJ-97332