VO EU Nr. 952/2013 Artikel 151
Titel IV: Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union
Kapitel 2: Ankunft der Waren
Abschnitt 3: Vorübergehende Verwahrung von Waren
Artikel 151 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die Bedingungen für die Bewilligung der Orte nach Arti kel 147 Absatz 1
die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb der Verwahrungslager nach Artikel 148,
die Fälle einer Beförderung nach Artikel 148 Absatz 5 Buch stabe c.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAJ-97332