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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 149

Titel IV: Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union

Kapitel 2: Ankunft der Waren

Abschnitt 3: Vorübergehende Verwahrung von Waren

Artikel 149 Beendigung der vorübergehenden Verwahrung

Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, sind innerhalb von 90 Tagen in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen.

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PAAAJ-97332