VO EU Nr. 952/2013 Artikel 149
Titel IV: Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union
Kapitel 2: Ankunft der Waren
Abschnitt 3: Vorübergehende Verwahrung von Waren
Artikel 149 Beendigung der vorübergehenden Verwahrung
Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, sind innerhalb von 90 Tagen in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen.
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PAAAJ-97332