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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 146

Titel IV: Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union

Kapitel 2: Ankunft der Waren

Abschnitt 3: Vorübergehende Verwahrung von Waren

Artikel 146 Änderung und Ungültigerklärung einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung [1]

(1) Dem Anmelder wird auf Antrag bewilligt, Angaben in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach der Abgabe zu ändern. Die Änderung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.

Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem

  1. die Zollbehörden die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,

  2. die Zollbehörden festgestellt haben, dass Angaben in der Anmeldung unrichtig sind.

(2) Werden die Waren, für die eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben wurde, nicht gestellt, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der nachfolgenden Fälle unverzüglich für ungültig:

  1. auf Antrag des Anmelders oder

  2. wenn seit Abgabe der Anmeldung 30 Tage vergangen sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAJ-97332

1Anm. d. Red.: Art. 146 Abs. 2 i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 83 S. 38) mit Wirkung v. .