VO EU Nr. 952/2013 Artikel 144
Titel IV: Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union
Kapitel 2: Ankunft der Waren
Abschnitt 3: Vorübergehende Verwahrung von Waren
Artikel 144 In die vorübergehende Verwahrung übergeführte Waren
Nicht-Unionswaren befinden sich vom Zeitpunkt ihrer Gestellung an in der vorübergehenden Verwahrung.
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PAAAJ-97332