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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 144

Titel IV: Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union

Kapitel 2: Ankunft der Waren

Abschnitt 3: Vorübergehende Verwahrung von Waren

Artikel 144 In die vorübergehende Verwahrung übergeführte Waren

Nicht-Unionswaren befinden sich vom Zeitpunkt ihrer Gestellung an in der vorübergehenden Verwahrung.

Fundstelle(n):
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PAAAJ-97332