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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 142

Titel IV: Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union

Kapitel 2: Ankunft der Waren

Abschnitt 2: Gestellung, Entladung und Beschau der Waren

Artikel 142 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Bewilligung der Orte nach Artikel 139 Absatz 1 festzulegen.

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PAAAJ-97332