VO EU Nr. 952/2013 Artikel 141
Titel IV: Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union
Kapitel 2: Ankunft der Waren
Abschnitt 2: Gestellung, Entladung und Beschau der Waren
Artikel 141 Warenbeförderung im Versand
(1) Artikel 135 Absätze 2 bis 6 sowie die Artikel 139, 140 und 144 bis 149 finden keine Anwendung, wenn sich die Waren beim Verbringen in das Zollgebiet der Union bereits im Versandverfahren befinden.
(2) Die Artikel 140 und 144 bis 149 finden auf Nicht-Unionswaren, die im Rahmen eines Versandverfahrens befördert werden, Anwendung, sobald diese Waren einer Bestimmungszollstelle im Zollgebiet der Union nach den einschlägigen Vorschriften für das Versandverfahren gestellt worden sind.
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PAAAJ-97332