Titel I: Allgemeine Vorschriften
Kapitel 1: Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen
Kapitel 2: Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften
Abschnitt 1: Übermittlung von Informationen
Artikel 14 Übermittlung von Informationen durch die Zollbehörden
(1) Jede Person kann bei den Zollbehörden Informationen über die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften beantragen. Ein solcher Antrag kann abgelehnt werden, sofern er sich nicht auf eine tatsächlich beabsichtigte Tätigkeit im Zusammenhang mit dem internationalen Warenverkehr bezieht.
(2) Die Zollbehörden führen einen regelmäßigen Dialog mit den Wirtschaftsbeteiligten und den anderen mit dem internationalen Warenverkehr befassten Behörden. Sie fördern die Transparenz, indem sie die zollrechtlichen Vorschriften, allgemeinen Verwaltungserlasse und Antragsformblätter – nach Möglichkeit kostenlos – frei und im Internet zur Verfügung stellen.
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PAAAJ-97332