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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 138

Titel IV: Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union

Kapitel 2: Ankunft der Waren

Abschnitt 1: Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union

Artikel 138 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:

  1. die Ankunftsmeldung gemäß Artikel 133,

  2. die Beförderung von Waren gemäß Artikel 135 Absatz 5.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Fundstelle(n):
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PAAAJ-97332