Suchen Barrierefrei
VO EU Nr. 952/2013 Artikel 133

Titel IV: Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union

Kapitel 2: Ankunft der Waren

Abschnitt 1: Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union

Artikel 133 Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs

(1) Der Betreiber eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs, das im Zollgebiet der Union eintrifft, meldet der ersten Eingangszollstelle die Ankunft des Beförderungsmittels.

Liegen den Zollbehörden Informationen über die Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs vor, können sie auf die Meldung gemäß Unterabsatz 1 verzichten.

(2) Die Zollbehörden können akzeptieren, dass für die Meldung der Ankunft des Beförderungsmittels Hafen- oder Flughafensysteme oder andere verfügbare Methoden der Informationsübermittlung verwendet werden

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAJ-97332