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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 123

Titel III: Zollschuld und Sicherheitsleistung

Kapitel 3: Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

Abschnitt 3: Erstattung und Erlass

Artikel 123 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

(1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:

  1. für Erstattung und Erlass nach Artikel 116,

  2. für die Unterrichtung der Kommission nach Artikel 121 Absatz 4 und die Übermittlung der Angaben.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

(2) Die Kommission erlässt die in Artikel 116 Absatz 3 genannte Entscheidung im Wege von Durchführungsrechtsakten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 285 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAJ-97332