VO EU Nr. 952/2013 Artikel 113
Titel III: Zollschuld und Sicherheitsleistung
Kapitel 3: Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
Abschnitt 2: Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
Artikel 113 Zwangsvollstreckung
Ist der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so stellen die Zollbehörden die Entrichtung dieses Betrags mit allen ihnen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu Gebote stehenden Mitteln sicher.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAJ-97332