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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 113

Titel III: Zollschuld und Sicherheitsleistung

Kapitel 3: Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

Abschnitt 2: Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

Artikel 113 Zwangsvollstreckung

Ist der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so stellen die Zollbehörden die Entrichtung dieses Betrags mit allen ihnen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu Gebote stehenden Mitteln sicher.

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PAAAJ-97332