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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 11

Titel I: Allgemeine Vorschriften

Kapitel 1: Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen

Kapitel 2: Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften

Abschnitt 1: Übermittlung von Informationen

Artikel 11 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche Zollbehörde für die Registrierung gemäß Artikel 9 zuständig ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

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PAAAJ-97332